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DV436
Deutsche Bundesbahn V o r s c h r i f t
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Zu §1 |
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Inhalt und
Geltungsbereich |
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Inhalt |
(I) Die Vorschrift für den Zugleitbetrieb enthält ergänzende Bestimmungen zur Fahrdienstvorschrift. Für die Handhabung des Betriebsdienstes gelten die Bestimmungen der Fahrdienstvorschrift, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. |
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Geltungsbereich Anhang I |
(2) Die Vorschrift für den Zugleitbetrieb gilt auf den Strecken, auf denen die Direktion den Zugleitbetrieb eingeführt hat. Die Grundsätze für das Einführen des Zugleitbetriebs (s. Anhang I) sind dabei zu beachten. |
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Zusatzbestimmungen |
(3) Die Direktion gibt die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Zusatzbestimmungen. |
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Zu §3 |
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Begriffserklärungen |
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Zugleitstrecke |
(1) Die im Zugleitbetrieb betriebene Streck heißt Zugleitstrecke. |
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Zugleitbahnhof |
(2) Innerhalb der Zugleitstrecke wird der gesamte Fahrdienst vom Zugleitbahnhof geregelt. |
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Zuglaufstellen, Zuglaufmeldestellen |
(3) Die Bahnhöfe und die von der Direktion bestimmten Halte- punkte und Anschlußstellen der Zugleitstrecke sind Zuglaufstellen. Wenn dort Zuglaufmeldungen zu geben sind (s. Zu §§ 12 bis 17), heißen sic Zuglaufmeldestellen. |
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Zu §7 |
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Fahrdienstleitung, Aufsichtsdienst |
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Zugleiter |
(I) Den Fahrdienst auf der Zugleitstrecke regelt der Zugleiter. |
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Örtlicher Betriebsbeamter |
2) Auf Zuglaufstellen mit einem örtlichen Betriebsbeamten regelt dieser den Fahrdienst auf seiner Betriebsstelle selbständig (s. aber Zu § 82). |
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Zugführer |
(3) Auf den anderen Zuglaufstellen versieht der Zugführer die Auf- gaben des örtlichen Betriebsbeamten, bei Kreuzungen und Überholungen der Zugführer des zuerst eingefahrenen Zuges bis zu seiner Abfahrt auch für den zweiten Zug. |
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Zu §10 |
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Fahrplan, Merkkalender, Auszug aus dem
Merkkalender |
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Fahrplan Anlage 1 |
(1) Der Buchtfahrplan und die Fahrpläne für Sonderzüge werden nach dem Muster der Anlage 1 aufgestellt. |
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Bildfahrplan |
(2) a) Im Bildfahrplan sind die Zuglaufmeldungen wie in der "Bildlichen Übersicht für die Beispiele in den Anlagen 3 und 4" dargestellt. b) Den Bildfahrplan erhält nur der Zugleiter. |
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Merkkalender, Auszug aus dem Merkkalender |
(3) Ein Merkkalender wird nur vom Zugleiter geführt. Auf den be- setzten Zuglaufstellen werden Auszüge aus dem Merkkalender oder entsprechende Aufschreibungen geführt. |
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Zu §§12 bis 17 |
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Fahrerlaubnis, Zuglaufmeldungen, Zugfolge, Meldebücher, Meldebogen |
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Regelung der Zugfolge |
(I) Der Zugleiter regelt die Fahrt der Züge auf der Zugleitstrecke durch die Fahrerlaubnis unter Angabe der Zuglaufstelle, bis zu der der Zug fahren darf. Er erteilt die Fahrerlaubnis auf Grund der Zuglaufmeldungen, die er von den Zuglaufmeldestellen er- hält, und der Zugmeldungen, die er mit benachbarten Zugmelde- stellen oder Zugleitbahnhöfen wechselt. |
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Zuglaufmeldungen |
2) a) Durch Zuglaufmeldungen werden 1. die Ankunft (Ankunftmeldung) oder 2. die Ausfahrt (Verlassensmeldung) des
Zuges gemeldet sowie Die Meldungen zu Nr 1 und 2 dürfen erst gegeben werden, wenn der Zug mit Schluß die dafür festgesetzte Stelle geräumt hat. b) Geht die Ankunft- oder Verlassensmeldung nicht spätestens 10 Minuten nach Ablauf der planmäßigen Fahrzeit ein, verfährt der Zugleiter, nach FV § 15 Abc 5 |
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Ankunftmeldung |
3) Die Ankuftmeldung lautet z. B. „Zug 16185 in Cweiler 19.29 Uhr". |
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Verlassensmeldung |
(4) Die Verlassensmeldung lautet z. B. .Zug 4066 hat 20.42 Uhr Fburg verlassen" |
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Fahranfrage |
(5) Die Fahranfrage lautet z. B. Kann Zug 16185 bi, Bstadt (nächste Zuglaufstelle mit Fahranfrage) fahren?" In der Regel werden Ankunftmeldung und Fahranfrage miteinander verbunden |
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Fahrerlaubnis |
(6) Die Fahrerlaubnis lautet z B „Zug 16185 kann 19.50 Ubr bis Bstadt fahren" Steht der Fahrt ein Hindernis entgegen, so ist die Fahrerlaubnis zu verweigern mit den Worten „Nein warten". Im übrigen siehe Zu § 23. |
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Abgabe von Zuglaufmeldungen |
7) Die Zuglaufmeldungen (c Abc 2) werden abgegeben auf Zuglaufstellen mit, örtlichem Betriebsbeamten von diesem, sonst vom Zugmelder oder Zugführer. |
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Zugfolge |
8) a) Der Zugleiter darf einen Zug einem vorausfahrenden bis zur letzten von diesem geräumten Zuglaufstelle folgen lassen, wenn das Gleis nicht durch einen Zug der Gegenrichtung beansprucht ist und wenn er 1 die Verlassensmeldung von dieser Zuglaufstelle oder 2 die Ankunftmeldung von einer weitergelegenen Zuglaufstelle erhalten hat. b) Er darf die Fahrerlaubnis bis zu der Zuglaufstelle erteilen, für die die Ankunftmeldung des vorausgefahrenen Zugs vorliegt, wenn 1. diese Einfahrsignale hat oder 2 der Zug durch, Fahrplan oder VZB-Befehl c) den Auftrag hat, an der Trapeztafel zu halten, oder 3. die Meldung über die Sicherung der Einfahrt (c Z" § 27 Abc 120) vorliegt , c) Ein überholender Zug darf die Fahrerlaubnis über die Überholungsstelle hinaus erhalten, wenn für die Weiterfahrt die Bedingungen nach vorstehenden Absätzen erfüllt sind. d} Bei Kreuzungen darf der Zugleiter beiden Zügen die Fahrerlaubnis nur bis zur festgesetzten Kreuzungsstelle geben (s. Zu § 27). |
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Festsetzen der Zuglaufmeldestellen und -meIdungen, Verzicht auf Zuglaufmeldungen |
9) a) Als Zuglaufmeldestellen sind für einen Zug festzusetzen: I. die Zuglaufstellen, wo der Zug beginnt, endet, kreuzt, überholt, überholt wird, eine Schiebelokomotive erhält oder von ihr verlassen wird, 2. die Zuglaufstelle, die von einer von der freien Strecke zurückkehrenden Schiebelokomotive als erste berührt wird, 3. andere Zuglaufstellen, für die es mit Rücksicht auf die Zug- folge nötig ist. b) Solange auf einer Strecke jeweils nur ein Zug unterwegs ist, kann nach Anordnung der Direktion auf Zuglaufmeldungen verzichtet werden. |
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im Fahrplan |
10) a) Die Zuglaufmeldestellen und -meldungen werden in der Regel im Fahrplan des Zuges festgesetzt. b) Wenn durch das Verkehren von Sonderzügen oder Sperrfahr- ten neue Zuglaufmeldungen für andere Züge erforderlich werden, sind sie im Fahrplan der Sonderzüge oder Sperrfahrten festzusetzen. |
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durch den Zugleiter |
11) Der Zugleiter ordnet Zuglaufmeldungen an beim Fahren vor Plan, bei Verspätungen, beim Verlegen von Kreuzungen und Überholungen, für Sperrfahrten, für die kein Fahrplan vorliegt, für dringliche Hilfszüge, für Kleinwagen, bei Gleissperrungen. |
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Wegfall von Zuglaufmeldungen |
(12) Den Wegfall von Zuglaufmeldungen ordnet der Zugleiter an |
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Bekanntgabe von Zuglaufmeldungen |
(13) Der Zugleiter gibt bekannt a) den besetzten Zuglaufstellen, die angeordneten, nicht in der Fahrordnung oder im Zugverzeichnis (s. Zu § 19) enthaltenen Zuglaufmeldungen und den Wegfall von Meldungen, b) den Zugführern alle nicht in ihrem Fahrplan enthaltenen Ankunftmeldungen und Fahranfragen und den Wegfall solcher Meldungen. Zur Unterrichtung des Zugführers kann auch der VZB-Befehl verwendet werden |
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übersicht iiber die Zuglaufmeldungcn Anlagc
2 |
14) Zu jedem Fahrplanwechsel stellt der Vorsteher des Zugleitbahnhofs für den Zugleiter eine Obersicht über die Zuglaufmeldungen nach Bild- und Buchfahrplan nach dem Muster der Anlage 2 auf. |
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Zugmeldeverfahren |
(15) a) Für das Zugmeldeverfahren zwischen Zugleiter und benachbarten Zugmeldestellen oder Zugleitbahnhöfen gilt FV §§ 12 bis 16. b) Der Zugleiter darf die Fahrerlaubnis über die letzte zur Kreuzung geeignete Zuglaufstelle hinaus erst erteilen, nachdem der Zug von der benachbarten Zugmeldestelle oder vom benachbarten Zugleiter angenommen ist. c) Der Zugleiter darf einen Zug erst annehmen, wenn für die Einfahrt in seine Zugleitstrecke die Vorbedingungen erfüllt sind. Bei der Annahme gibt er an, wie weit der Zug fahren darf, z. B. "Zug 7 bis Kfeld ja". d) Der anbietende Fahrdienstleiter übermittelt dem Zugführer die Erlaubnis und vermerkt sie im Zugmeldebuch. e) Der Zugleiter meldet den Zug zurück, nachdem er für ihn eine Zuglaufmeldung erhalten hat oder der Zug bei ihm ein- getroffen ist. |
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Meldebuch für den Zugleiter, Meldebogen Anlage 3 Anlage 4 |
16) Der Zugleiter führt nach Anordnung der Direktion entweder das Meldebuch für den Zugleiter nach dem Muster der Anlage 3 oder den Meldebogen nach dem Muster der Anlage 4. |
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Meldebuch für die Zuglaufstelle Anlage 5 |
(17) Auf den anderen Zuglaufstellen wird das Meldebuch für die Zuglaufstelle nach Anlage 5 geführt. Es ist zugleich Fernsprechbuch. |
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Benachrichtigung der Schrankenwärter, Bahnübergangsposten und Rotten |
(18) Die Benachrichtigung der Schrankenwärter, Bahnübergangsposten und Rotten über den Zugverkehr regelt die Direktion. |
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Zu §19 |
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Fahrordnung |
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Anlage 6 Anlage 7 |
Zu jedem Fahrplanwechsel stellt der Vorsteher des Zugleitbahnhofs für jede besetzte Zuglaufstelle, auf der Züge kreuzen oder überholen können, eine Fahrordnung für Zuglaufstellen nach Anlage 6, für die anderen besetzten Zuglaufstellen ein Zugverzeichnis nach Anlage 7 auf. |
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Zu §20 |
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Fahrwegprüfung |
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Wenn Halt an der Trapeztafel vorgeschrieben ist (s. Zu §§ 12 bis 17 Abs. 8 b ). muß der Zug für die Einfahrt das Rufsignal Zp 11 "Kommen“ abwarten. Der örtliche Betriebsbeamte, sonst der Zugführer. darf das Signal erst geben oder durch den Triebfahrzeugführer geben lassen, wenn der Fahrweg geprüft ist (s. FV § 20) und gefährdende Rangierbewegungen eingestellt sind. Das Signal darf nicht mit der Handlampe gegeben werden. |
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Zu §23 |
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Durchführung der
Zugfahrten |
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Abfahrauftrag |
(I) a) Auf jeder Zuglaufmeldestelle mit Fahranfrage und - bei den auf die Zugleitstrecke zulaufenden Zügen - auf der benachbarten Zugmeldestelle ist im Fahrplan ein Aufenthalt vorzu- schreiben. Der Abfahrauftrag darf erst gegeben werden, wenn der Zugleiter die Fahrerlaubnis erteilt hat (s. Zu §§ 12 bis 17 Abs.6). Für eine außerplanmäßige Fahranfrage ist ein etwa notwendiger Halt durch VZB-Befehl (s. Zu § 27 Abs.2) an- zuordnen. Der Zugführer darf auf einer Zuglaufstelle oder benachbarten Zugmeldestelle den Abfahrauftrag erst erteilen, wenn er für den vorliegenden Streckenabschnitt die Fahrerlaubnis wörtlich erhalten und hiervon bei einer außerplan- mäßig angeordneten Fahranfrage den Triebfahrzeugführer unterrichtet hat. b) Steht bei der Meldung der Ankunft die Abfahrtzeit noch nicht fest, oder hat der Zug mehr als 10 Minuten Aufenthalt, so ist die Fahrerlaubnis besonders einzuholen. |
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Fahrerlaubnis |
(2) Der Zugleiter darf die Fahrerlaubnis nur geben, wenn er im Meldebuch für den Zugleiter oder im Meldebogen festgestellt hat, daß die Zu §§ 12 bis 17 Abs.8 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
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Grundstellung und Ver- schließen der Weichen |
(3) Auf Zuglaufstellen ohne Einfahrsignale müssen die Weichen usw. in Grundstellung stehen und, soweit vorgeschrieben, verschlossen sein, solange kein Zug auf der Zuglaufstelle ist. Auf Zuglaufstellen mit örtlichem Betriebsbeamten ist dieser hierfür verantwortlich, auf anderen Zuglaufstellen der Zugführer des zuletzt abgefahrenen Zuges. Wegen des Rangierdienstes siehe Zu § 82 Abs.2. Bei Verzögerung der Abfahrt ist Zu § 33 zu beachten. |
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Durchfahren auf Zuglaufstellen |
4) Für Züge, die auf Zuglaufstellen durchfahren sollen, wird im Fahrplan kein "H" vorgeschrieben und kein Durchfahrauftrag mit Signal Zp 9 gegeben. |
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Fahren vor Plan |
(5) Das Fahren vor Plan ist nur mit Genehmigung des Zugleiters zu- lässig. Er hat die beteiligten Stellen zu benachrichtigen, wenn ein Zug 5 Minuten oder mehr vor Plan fährt. Das Fahren vor Plan ist zu vermeiden, wenn deshalb Kreuzungen oder Oberholungen verlegt werden müssen. |
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Zu §25 |
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Schriftliche Befehle |
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VZB-Befehl Anlage 8 |
(1) Für schriftliche Befehle ist der VZB-Befehl nach Anlage 8 zu verwenden. |
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Ausstellen der Befehle |
(2) a) Befehle für die Zugleitstrecke sind vom Zugleiter oder in seinem Auftrag von einem Betriebsbeamten auszustellen, auch wenn sie von benachbarten Zugmeldestellen ausgefertigt wer- den. Bei Befehlen, die im Auftrage des Zugleiters ausgestellt werden, ist unter dem Namen des ausfertigenden Beamten der Übermittlungsort anzugeben. b) Befehle für die eigene Zuglaufstelle, z. B. zur Vorbeifahrt an Halt zeigenden Signalen, stellt der örtliche Betriebsbeamte in eigener Zuständigkeit aus. Die Worte "Der Zugleiter“ sind dann in "Der örtliche Betriebsbeamte" (abgekürzt "Der öB") zu ändern. |
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c) Wenn in Ausnahmefällen auf einer Zuglaufstelle ein VZB- Befehl für eine nach der Fahrdienstvorschrift betriebene Strecke ausgestellt werden muß, ist das Wort "Zuglaufstelle" durch "Bahnhof" oder "Zugfolgestelle" zu ersetzen. |
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Zu §26 |
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Verschluß von Weichen |
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Die Direktion bestimmt, wo die Schlüssel zu den Handverschlüssen und die Ersatzschlüssel aufbewahrt werden. Die Schlüssel werden nur mit Zustimmung des Zugleiters gegen Empfangsbestätigung aus- gegeben. Die Rückgabe ist ihm zu melden. |
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Zu §27 |
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Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Zugfahrten |
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Gestörte Verständigung |
(1) a) Bei gestörter Verständigung zwischen Zugleiter und Zuglaufmeldestellen fahren die Züge auf Sicht (s. FV § 27 Abs. 4 und § 50 AOO. 13), jedoch nur in der Reihenfolge des Fahrplans oder in der vom Zugleiter vor der Störung bekanntgegebenen Reihenfolge. b) Der Zugführer ordnet das Fahren auf Sicht bis zur nächsten Zuglaufstelle durch Fahrtberichtseintrag an. Hiervon hat der Triebfahrzeugführer durch Unterschrift Kenntnis zu nehmen. c) Auf jeder Zuglaufstelle ist erneut zu versuchen, die Verständigung mit dem Zugleiter herbeizuführen. . |
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Außerplan- mäßiges Halten |
(2) Das außerplanmäßige Halten eines Zuges ordnet der Zugleiter durch VZB-Befehl e) an |
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Unterrichtung des Triebfahrzeugführers über Abweichungen von
planmäßigen Halten usw. |
(3) Der Zugführer unterrichtet den Triebfahrzeugführer über alle Abweichungen von den planmäßigen Halten, Kreuzungen und Überholungen sowie über alle nicht im Fahrplan enthaltenen, zusätzlich angeordneten Fahranfragen und den Wegfall solcher Meldungen (s. Zu §§ 12 bis 17 Abs. 13) unter Angabe des Grun- des. Befehle händigt er dem Triebfahrzeugführer aus. |
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Hinweis für Zugführer |
4) Der Zugführer vermerkt die Besonderheiten nach Abs.3 im Fahrtbe!'icht (s. auch Zu § 46 Abs. 2). |
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Zugkreuzungen |
(5) Kreuzende Züge haben auf den Kreuzungsstellen zu halten. |
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Reihenfolge der Einfahrten |
6) a) Bei Kreuzungen von Regelzügen auf Zuglaufstellen ohne Einfahrsignal fährt der zuerst fällige Zug im allgemeinen als erster ein. Der zweite Zug hat an der Trapeztafel zu halten. Die Reihenfolge der Einfahrten wird durch den Fahrplan oder durch Befehl festgelegt. Wegen der Einfahrt siehe Zu § 20. b) Die Direktion bestimmt, wo auf übersichtlichen Bahnhöfen auf das Halten an der Trapeztafel verzichtet wird, und gibt die erforderlichen Weisungen. Siehe auch Zu § 48. |
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Änderung der Reihenfolge der Einfahrten |
7) a) Hält bei einer Kreuzung auf einer besetzten Zuglaufstelle der zweite Zug an der Trapeztafel und ,ist der erste Zug noch nicht eingetroffen, so meldet der örtliche Betrieb5- beamte oder Zugmelder dies dem Zugleiter. Auf unbesetzten Zuglaufstellen erkundigt sich der Zugführer beim Zugleiter. b) Der Zugleiter darf den zweiten Zug nur ,dann zuerst ein- fahren lassen, wenn er den ersten Zug durch VZB-Befehl c) und d) vom Halt an der Trapeztafel und von der geänderten Reihenfolge der Einfahrten verständigt hat. Die Verständigung des zweiten Zuges darf ein Betriebsbeamter über- mitteln. |
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Kreuzungsverlegungen innerhalb der Zugleitstrecke |
(8) Kreuzungsverlegungen ordnet der Zugleiter dadurch an, daß er den Zugführern durch VZB-Befehl d) die neue Kreuzungs- stelle und - wo erforderlich - die Reihenfolge der Einfahrten bekanntgibt. Für den Zug, der als zweiter einfahren soll, ist außerdem im Abschnitt c) das Halten an der Trapeztafel vor- zuschreiben. Die beteiligten besetzten Zuglaufstellen sind zu benachrichtigen mit den Worten: "Zug (Nummer) kreuzt mit Zug (Nummer) in ...und fährt als. ..ein". Er darf dem Zug, der über die bisherige Kreuzungsstelle hinaus fahren muß, die Fahrerlaubnis nur erteilen, wenn der andere Zug den VZB-Befehl erhalten hat oder ihn noch auf einer bereits angeordneten, mit einem Betriebsbeamten besetzten Zuglaufmeldestelle vor der neuen Kreuzungsstelle erhalten kann und der Betriebsbeamte hiervon verständigt ist. |
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Kreuzung mit Sonderzug |
(9) Hat ein Zug mit einem Sonderzug zu kreuzen, so gibt der Zugleiter dem Zugführer die im Fahrplan des Sonderzuges fest- gesetzte Kreuzung durch VZB-Befehl d) und, wenn er als zweiter Zug einfahren soll, außerdem das Halten an der Trapeztafel im Abschnitt c) bekannt. |
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Kreuzungsverlegungen von und nach Stellen außer- halb der
Zugleitstrecke |
10) a) Der Zugleiter und benachbarte Zugmeldestellen oder Zugleitbahnhöfe verlegen Kreuzungen von Zügen unter Angabe des Grundes, der neuen Kreuzungsstelle und Bekanntgabe der neuen Reihenfolge. Bei Verlegung einer Kreuzung nach Stellen außerhalb der Zugleitstrecke ist im VZB-Befehl der an die Zugleitstrecke angrenzende Bahnhof als Kreuzungsstelle anzugeben. b) Der Ausfall von Kreuzungen wegen des Ausfalls eines Zuges ist dem betroffenen Zug durch VZB-Befehl e) bekanntzugeben. c) Züge von benachbarten Strecken erhalten VZB-Befehle auf dem letzten Bahnhof vor der Zugleitstrecke. |
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Zugüberholungen |
(11) überholende Züge dürfen auf der Überholungsstelle durchfahren, wenn sie die Fahrerlaubnis nach einer weiterliegenden Zuglaufstelle erhalten haben (s. Zu §§ 12 bis 17 Abs. Sc). Zuglaufmeldungen für den überholenden Zug dürfen dem Zugführer des zu überholenden Zuges übertragen werden. |
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Sichern des Fahrwegs, Meldung |
(12) a) Hält auf einer Zuglaufstelle ohne Einfahrsignal der zu über- holende Zug an der vorgeschriebenen Stelle, so stellt und prüft der Zugführer oder der örtliche Betriebsbeamte den Fahrweg für den überholenden Zug, sorgt für die Einstellung gefährdender Rangierbewegungen und meldet dem Zugleiter: "Fahrweg für Zug (Nummer) nach/durch Gleis (Nummer) gesichert." Darauf erteilt der Zugleiter dem überholenden Zug die Fahrerlaubnis (s. Zu §§ 12 bis 17 Abs. Sb). b) Die Meldung entfällt, wenn für den überholenden Zug das Halten an der Trapeztafel durch Fahrplan oder VZB-Befehl c) angeordnet ,ist (s. Zu §§ 12 bis 17 Abs. Sb). Wegen der Einfahrt siehe Zu § 20. |
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Verlegen von Überholungen innerhalb der Zugleitstrecke |
(13) a) Das Verlegen von Überholungen ordnet der Zugleiter da- durch an, daß er sie den beteiligten Zugführern und Zuglaufstellen bekanntgibt, z. B. "Zug 16185 fährt bis Bstadt vor Zug 4065" oder "Zug 4065 fährt ab Gfeld vor Zug 16185". b) Dabei ordnet der Zugleiter auch an, ob auf dem neuen Oberholungsbahnhof eine Meldung über die Sicherung des Fahrwegs für den überholenden Zug zu geben ist oder ob dieser an der Trapeztafel zu halten hat (s. Abs. 12). |
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Sonderzug |
(14) Soll ein Zug einen Sonderzug überholen oder von ihm über- holt werden, so gibt der Zugleiter dem Zugführer des Zuges den im Fahrplan des Sonderzugs festgesetzten Oberholungs- Bahnhof und die Art der Überholung bekannt (s. Abs. 13). |
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Verlegen von Überholungen von und nach Stellen außerhalb
der Zugleitstrecke |
15) Der Zugleiter und benachbarte Zugmeldestellen oder Zugleitbahnhöfe verlegen Oberholungen von Zügen unter Angabe des Grundes, der neuen Oberholungsstelle und Bekanntgabe der neuen Reihenfolge. Von Oberholungsverlegungen n a c h der Zugleitstrecke sind die Zugführer auf dem letzten Bahnhof vor der Zugleitstrecke zu unterrichten. |
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Zu §29 |
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Verwendung von
Schiebelokomotiven |
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Für Züge mit Schiebelokomotiven wird die Zuglaufmeldung ergänzt durm den Zusatz "mit Schiebelok". Die Ankunftmeldung einer von der freien Strecke zurückkehrenden Schiebelokomotive auf der ersten Zuglaufstelle lautet z. B. "Schiebelok von Zug 16192 in Mstettcn 6.13 Uhr". |
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Zu §30 |
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Sperren von Gleisen |
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Zuständigkeit |
(1) Innerhalb der Zugleitstrecke ist der Zugleiter für das Sperren von Gleisen zuständig |
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Sperrabschnitt |
2) Gesperrt wird zwischen einer Zuglaufstelle und der benachbarten Zuglaufstelle oder Zugmeldestelle. Diesen Stellen, so- weit sie besetzt sind, meldet der Zugleiter die Sperrung, bestimmt die Zuglaufstellen für die Dauer der Sperrung zu Zuglaufmeldestellen für alle Züge und gibt dies den Zugführern bekannt " |
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Gleise auf Zuglaufstellen ohne örtlichen
Betriebsbeamten mit örtlichem Betriebsbeamten |
. (3) a) Das Sperren von Gleisen auf Zuglaufstellen, die nicht mit einem örtlichen Betriebsbeamten besetzt sind, ist Aufgabe des Zugleiters. b) Auf Zuglaufstellen mit örtlichem Betriebsbeamten sperrt dieser und meldet es dem Zugleiter. |
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Zu §31 |
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Sperrfahrten |
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Ablassen der Sperrfahrt |
(1) a) Eine Sperrfahrt darf nur nach Zustimmung des Zugleiters, der gesperrt hat, abgelassen werden. b) Wegen der Anordnung von Zuglaufmeldungen siehe Zu §§ 12 bi~ 17 Abs. 9 bis 11. |
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Einfahrt in eine Zuglaufstelle |
(2) Vor Einfahrt in eine Zuglaufstelle ohne Einfahrsignal hat die Sperrfahrt an der Trapeztafel zu halten. Erst nachdem der Zugführer festgestellt hat, daß der Einfahrt kein Hindernis entgegensteht, darf \5ie vorsichtig einfahren. Wegen des Verfahrens bei Kreuzungen und Kreuzungsverlegungen siehe Zu § 27 Abs. 5 bis 10. |
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Melden der Ankunft |
3) Die Ankunft der Sperrfahrt mit allen Fahrzeugen meldet der Zugführer - auf Stellen mit örtlichem Betriebsbeamten durch diesen - dem Zugleiter. |
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Zu §33 |
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Zugverspätungen |
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überschreiten der Aufenthaltsdauer |
(1) a) Die Überschreitung der planmäßigen Aufenthaltsdauer oder der vom Zugleiter genehmigten Abfahrtzeit (So Zu § 23 Abs. 1) um 10 Minuten und mehr ist dem Zugleiter zu melden. b) Auf besetzten Zuglaufstellen meldet. der örtliche Betriebsbeamte oder Zugmelder, auf unbesetzten der Zugführer |
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Verständigen der Zuglaufstellen |
(2) Der Zugleiter verständigt die Zuglaufstellen über Verspätungen der bei .ihnen haltenden Reisezüge von 10 Minuten und mehr. |
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Meldung von Verspätungen |
(3) Der Zugleiter und die benachbarten Zugmeldestellen oder Zugleiter melden sich Verspätungen nach FV § 33. |
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Zu §46 |
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Fahrtbericht |
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Vorbereiten des Fahrtberichts |
(I) Für jeden Zug ist ein Fahrtbericht zu führen. Vor Antritt der Fahrt sind in Spalte I - wenn erforderlich im MehrZeilenabstand - die Zuglaufstellen, auf denen für den Zug Zuglaufmeldungen zu geben sind, einzutragen. Zuglaufstellen, auf denen der Zug kreuzt, sind mit einem roten Kreuz (x), Zuglaufstellen, auf denen der Zug überholt oder überholt wird, mit einem roten Überholungszeichen ( e ) vor dem Namen zu kennzeichnen. |
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Eintragungen im Fahrtbericht |
2) Die Anordnung von Zuglaufmeldungen, Von Kreuzungen und Überholungen und deren Verlegung oder Ausfall sind .in Spalte 5 zu vermerken. Werden Befehle ausgestellt, So ist der Inhalt in Spalte 5 stichwortartig einzutragen. Wegen der Unterrichtung des Triebfahrzeugführers siehe Zu § 27 Abs. 3. Wegen des Fahrtbel1ichvseintrags beim Fahren auf Sicht siehe: Zu § 27 Abs. 1b. |
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Verzicht auf Eintragungen im Meldebuch |
(3) Die Meldungen und Aufträge, die der Zugführer in den Fahrtbericht aufnimmt, trägt er nicht in das Meldebuch für die Zuglaufstelle ein. |
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Zu §48 |
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Beobachten
der Bahnanlagen |
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Wo nach Anordnung der Direktion bei Kreuzungen auf das Halten an der Trapeztafel verzichtet wird (s. Zu §27 Abs 6b), fährt der Treibfahrzeugführer mit besonderer Vorsicht und höchstens 20km/h ein. |
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Zu §59 |
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Fahrgeschwindigkeiten |
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Zulässige Geschwindigkeit |
(I) Auf der Zugleitstrecke beträgt die zulässige Geschwindigkeit 60 km/h, mit Genehmigung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn 80 km/h. |
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beim Befahren von Rückfallweichen |
(2) Rückfallweichen dürfen in jeder Richtung mit höchstens 20 km/h befahren werden. Die Direktion kann bei Rückfallweichen mit Zungenprüfer und Rückstellverzögerungseinrichtung bis zu 40 km/h zulassen. |
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Zu §60 |
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Unregelmäßigkeiten
während der Zugfahrt |
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Unregelmäßigkeiten während der Zugfahrt sind dem Zugleiter zu melden |
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Zu §62 |
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Weiterfahrt
eines Zugteils bei Zugtrennung |
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Der weiterfahrende Zugteil wird vom Zugführer begleitet. An der Trapeztafel der nächsten Zuglaufstelle ist zu halten, wenn das Halten durch Fahrplan oder VZB-Befehl vorgeschrieben ist oder wenn auf der Zuglaufstelle eine Zuglaufmeldung durch einen anderen Betriebsbeamten als den Zugführer zu geben ist. Dieser Betriebsbeamte ist über den Vorfall sofort zu unterrichten. Auf anderen Zuglaufstellen darf ohne Halt eingefahren werden. Der Zugleiter ist sofort zu verständigen. Er ordnet die weiteren Maß nahmen an. |
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Zu §82 |
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Rangieren
auf Zuglaufstellen |
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Rangieren über Einfahrweiche, Rangierhalttafel oder
Trapeztafel hinaus |
1) Auf Zuglaufstellen darf über die Einfahrweiche, die Rangierhalttafel oder Trapeztafel hinaus rangiert werden, wenn der Zugleiter zugestimmt hat. Er darf die Zustimmung nur geben, wenn er keine Fahrerlaubnis bis zu dieser Stelle erteilt hat. Für die Rangierabteilung ist VZB-Befehl e) auszustellen. |
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Rangieren auf Zuglaufstellen ohne
Einfahrsignale |
(2) Auf Zuglaufstellen ohne Einfahrsignale darf mit der Zuglokomotive rangiert werden, wenn für den Zug keine Zuglaufmeldung abzugeben ist. In allen anderen Fällen dürfen auf Zuglaufstellen ohne Einfahrsignale Rangierbewegungen, bei denen Hauptgleise befahren oder berührt werden, nur mit Genehmigung des Zugleiters ausgeführt werden. Der Zugleiter darf die Genehmigung erteilen, wenn er keinen Zug nach der Zuglauf- stelle abgelassen hat oder wenn durch Fahrplan oder VZB- Befehl c) sichergestellt ist, daß der Zug vor der Trapeztafel zum Halten kommt. In .diesem Fall beauftragt er den Rangierleiter, einen Durchrutschweg von mindestens 50m hinter der Trapeztafel freizuhalten. Die Gefahrpunktabstände hinter den Trapeztafeln der Zuglaufstellen sind im Bahnhofsbuch des Zugleitbahnhofs genannt und dem Rangierleiter jeweils bekanntzugeben. |
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Zu §§1000 bis 102 |
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Fahrten mit Nebenfahrzeugen |
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Genehmigung von Kleinwagenfahrten |
(I) Kleinwagenfahrten genehmigt der Zugleiter. Er ordnet die Zuglaufmeldungen an und sorgt für die Aufnahme ,in die Fahrtanweisung (Teil B, Spalte Besonderheiten). |
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Bekanntgabe der Kleinwagenfahrt |
(2) Der Zugleiter gibt die Kleinwagenfahrt den beteiligten Stellen bekannt. Fahrten mit Nebenfahrzeugen |
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Zuglaufmeldungen, Kreuzungen, Überholungen |
(3) Für Zuglaufmeldungen, Kreuzungen und Überholungen gelten die Bestimmungen für Züge. Der Kleinwagenführer hat hierbei die Aufgaben des Zugführers |
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Kleinwagen- folge |
(4) Für die Kleinwagenfolge gilt die Bestimmung zu §§ 12 bis 17 Abs.8. |
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Aussetzen, Umsetzen |
. (5) Das Aussetzen und das Umsetzen in Nebengleise sind dem Zugleiter zu melden. |
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Fahrten über die Zugleitstrecke ´hinaus |
(6) Kleinwagenfahrten über die Zugleitstrecke hinaus vereinbart der Zugleiter mit den benachbarten Zugmeldestellen oder Zugleitbahnhöfen |
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