Zugleitbetrieb

 Vereinfachter Nebenbahndienst

( ZLB / VND)

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt

 

 

                              

 

 

§1  Inhalt und Geltungsbereich

Allgemein

§2  Begriffserklärungen           

Allgemein

§3  Fahrdienstleitung, Aufsichtsdienst

Allgemein

§4  Zuglaufstellen

Strecke, Fahrplan

§5  Fahrplan, Meldebogen

Strecke, Fahrplan

§6  Zugleiter

Zugleiter

§7  Fahrgeschwindigkeiten

Allgemein

§8  Zuglaufmeldungen

Zugleiter, Zugführer

§9  Durchführen von Zugfahrten

Zugleiter, Zugführer

§10  Kreuzungen / Überholungen

Zugleiter, Zugführer

§11  Rangieren

Zugleiter, Zugführer

§12  Zugmeldeverfahren

Zugleiter

§13  Sperren von Gleisen, Sperrfahrten

Zugleiter

§14 Unregelmäßigkeiten

Zugleiter, Zugführer

 

 

                              

 

 

 

Kommentare sind grün unterlegt

Die rechte Spalte gibt an wen der entsprechende Abschnitt betrifft:

Zl:        Zugleiter

Zf,öB: Zugführer, örtlicher Bediensteter

ST:       Streckenausstattung

FP:       Fahrplangestaltung

 

 

 

 
§1  Inhalt und Geltungsbereich

 

 

(1)

Die Vorschrift für den ZLB/VND enthält ergänzende Bestimmungen zur Fahrdienstvorschrift. Für die Handhabung des Betriebsdienstes gelten die Bestimmungen der Fahrdienstvorschrift, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist.

 

 

 

 

(2)

Die Vorschrift für den ZLB/VND gilt auf den Strecken, auf denen die Direktion den Zugleitbetrieb eingeführt hat. Die Grundsätze für das Einführen des sind dabei zu beachten.

 

 

 

 

(3)

Die Direktion bestimmt die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Zusatzbestimmungen und/oder Abweichungen.

 

 

 
§2  Begriffserklärungen

 

 

(1)

Die im ZLB/VND betriebene Strecke heißt Zugleitstrecke

 

 

 

 

(2)

Innerhalb der Zugleitstrecke wird der gesamte Fahrdienst vom Zugleitbahnhof geregelt.

 

 

 

 

(3)

Die Bahnhöfe und die von der Direktion bestimmten Haltepunkte und Anschlußstellen der Zugleitstrecke sind Zuglaufstellen. Wenn dort Zuglaufmeldungen zu geben, heißen sie Zuglaufmeldestellen

 

 

 
§3  Fahrdienstleitung, Aufsichtsdienst
 

 

(1)

Den Fahrdienst auf der Zugleitstrecke regelt der Zugleiter.

Zl

 

 

 

(2)

Auf Zuglaufstellen mit einem örtlichem Bediensteten regelt dieser den Fahrdienst auf seiner Betriebsstelle selbständig

öB

 

 

 

(3)

Auf den anderen Zuglaufstellen versieht der Zugführer die Aufgaben des örtlichen Bediensteten, bei Kreuzungen und Überholungen der Zugführer des zuerst eingefahrenen Zuges bis zu seiner Abfahrt auch für den zweiten Zug.

ZF

öB

 

 

 

 

Dies sind insbesondere

-         das Geben von Zuglaufmeldungen

-         das Bedienen von Weichen und Gleissperren

-         das Prüfen der Grundstellung von Weichen und Gleissperren, ggf. Verschließen, beim Verlassen der Zuglaufstelle

 

 

 
§4  Zuglaufstellen

 

 

(1)

Als Zuglaufmeldestellen sind für einen Zug festzusetzen:

-          die Zuglaufstellen, wo der Zug beginnt, endet, kreuzt, überholt, überholt wird

-          andere Zuglaufstellen, für die es mit Rücksicht auf die Zugfolge nötig ist.

 

 

 

 

(2)

Alle Zuglaufstellen sind mit einem "Bahnhofsblatt für ZLB/VND" nach Muster nn ausgestattet

Dieses enthält folgende  Information

-          Name der Zuglaufstellen

-          Gleisplan

-          Markierung, welche Gleise die Hauptgleise sind

-          Grundstellung der Weichen und Gleissperren

-          Lage und Bezeichnung der Zusatzanlagen und Anschließer

-          ggf. Verschlußplan

ST

 

 

 

 

Die Hauptgleise ergeben sich aus den im Verschlußplan angegebenen Fahrstraßen oder sind entsprechend dem Muster ausgeführt.

 

Pro bedienbarer Modulseite einer Zuglaufstellen ist je ein Bahnhofsblatt gut sichtbar anzubringen.

ST

 

 

 

 

Das „Bahnhofsblatt für ZLB/VND“ unterscheidet sich von einem Bahnhofsdatenblatt dadurch dadurch, daß es keine Angaben über Frachtaufkommen und Zuglängen enthält.

 

Es ist wichtig, damit die Zugmannschaft schnell erkennen kann

-          wo sie sich befindet

-          wo die Ladestellen für die mitgeführten Wagen sind

-          wie Weichen und Gleissperren beim Verlassen des Bahnhofs liegen müssen

 

Es ist keine Option, sondern unverzichtbarer Bestandteil der DV.

 

 

 

 

(3)

Jede Zuglaufstelle erhält ein Telefon für die Verständigung zwischen Zuglaufstelle und Zugleiter. Bei sonstigen Betriebsstellen kann darauf verzichtet werden.

ST

 

 

 

(5)

Vor Bahnhöfen ohne Einfahrsignale sind Trapeztafeln aufzustellen

ST

 

 

 

 

Sind auf einem Modul (z.B. aus Platzgründen) keine  Trapeztafeln aufgestellt, werden diese nach den Gegebenheiten des Gesamtarrangements aufgestellt.

ST

 

 

 

 

Das Einrichten von reinen Haltepunkten sollte vermieden werden, da die Freigabe der Strecke erst später erfolgt und die Zugdichte unnötig vermindert wird.

 

Zu beachten ist auch, daß man nie z.B. eine Kreuzung an einen Haltepunkt ohne Trapeztafel und Telefon verlegen könnte

FP

 

 

 

(6)

Ist die Zuglaufstelle mit Ra10-Tafeln ausgestattet, so ist bei der Aufstellung ein Gefahrpunktabstand von 30m zur Trapeztafel einzuhalten.

 

Bei Zuglaufstellen ohne Ra10-Tafel darf  bis 30m an die Trapeztafel heran rangiert werden.

ST

Zf

 

 

 

 

Werden Ra10-Tafeln aufgestellt, so sollte  der Abstand zur Trapeztafel

-         für Baugröße H0 30 cm

-         für Baugröße N 15 cm

betragen.

 

Werden keine Ra10-Tafeln aufgestellt, sind die Gefahrpunktabstände an den Modulseiten nach Muster nn zu markieren.

ST

 

 

 

 

Der Gefahrpunktabstand gibt an, bis wohin ohne weitere Erlaubnis des Zugleiters rangiert werden darf. Somit ist es für die Zugmannschaften immer ersichtlich, bis wohin gefahrlos rangiert werden darf. Im Sinne einer Vereinheitlichung ist es wichtig, daß diese Information auch sichtbar ist, wenn auf dem Modul selbst keine Ra10-Tafeln aufgestellt sind.

 

 

 

 

(7)

Zu jedem Fahrplanwechsel stellt der Vorsteher des Zugleitbahnhofs die Voraussetzungen nach §3,§5 fest

 

 

 

 

 

 Vor Beginn des Fahrplanbetriebs ist sicherzustellen, daß alle nötigen Tafeln aufgestellt sind und die Bahnhofsblätter vorhanden und gut sichtbar angebracht sind.

Einfaches Auslegen genügt nicht.

 

Außerdem ist sicherzustellen, daß Meldebuch/bogen und Buchfahrpläne den Anforderungen der DV ZLB/VND genügen

ST



FP

 

 

 

(8)

Die Direktion bestimmt, wo die Schlüssel zu den Handverschlüssen und die Ersatzschlüssel aufbewahrt werden. Die Schlüssel werden nur mit Zustimmung des Zugleiters gegen Empfangsbestätigung aus- gegeben. Die Rückgabe ist ihm zu melden.

Zl

 
 
§5  Fahrplan, Meldebogen
 
 

(1)

Der Buchfahrplan und die Fahrpläne für Sonderzüge werden nach dem Muster der Anlage nn aufgestellt.

FP

 

 

 

 

Außer den Fahrplanangaben enthält der Buchfahrplan, wie im Muster vorgegeben, wenn nötig auch

-          Information über das Bedienen von Schranken u.ä.

-          GZV

-          Rangieraufgaben

FP

Zf

 

 

 

(2)

Die Zuglaufmeldestellen und –meldungen werden im Fahrplan des Zuges festgesetzt.

FP

 

 

 

 

Das bedeutet insbesondere, daß die Spalten

-          „Vor der Trapeztafel hält Zug“

-          „Kreuzung mit Zug“

-          „ Überholt/wird überholt durch Zug“

-          „Zuglaufmeldung durch/Art“

im Fahrplan vollständig und korrekt anzugeben sind.

 

Besonders ist für jede Meldung anzugeben, wer sie gibt:

 

Beispiele für den Ng4026

Zf Ak               der Zugführer des 4026

Zf 8043 Fa      der Zugführer des ersten Zuges, hier also des 8043

öB Ak,Fa        der örtliche Bedienstete

 

Beispiele für den Ng8043

Zf für 4026 Ak

 

Auch für Übergaben/Bedienfahrten ist ein Fahrplan zu erstellen.

 

Im Buchfahrplan anzugebende Meldungen sind

-          Ak

-          Fa

-          Ve

Die Zuglaufmeldungen zum Rangierbetrieb werden im Fahrplan nicht angegeben

FP

Zf

 

 

 

 

Dadurch wird die Anzahl der Ausnahmereglungen möglichst gering gehalten und die Sicherheit der Zugmannschaft bei der Abgabe von Meldungen erhöht im Sinne eines reibungslosen Betriebs.

 

Auf die beim Vorbild oft anzutreffenden Formulare

-          Übersicht über die Zuglaufmeldungen

-          Meldebuch für Zuglaufstellen

-          Fahrordnung für Zuglaufstellen

-          Zugverzeichnis

wird bewußt verzichtet.

 

 

 

 

 

In Spalte „Vor der Trapeztafel hält Zug“, sollte, wenn es den eigenen Zug betrifft, ein Hinweis für die Zugmannschaft angebracht werden.

 

Dies kann sein:

-          das Wort „HALT“

-          die Abbildung einer Trapeztafel.

 

 

 

 

 

Inwieweit das möglich ist hängt vom verendeten Programm ab, wünschenswert ist es.

 

 

 

 

(3)

Den Buchfahrplan für seinen Dienst erhält jeder Zugführer

 

 

 

 

 

Das ist die minimale Anforderung.

Natürlich kann es sinnvoll sein, jedem Zugführer  auch die Gesamtausgabe des Buchfahrplans mitzugeben, damit er auch die Aufgaben der Gegenzüge kennt.

 

Die Vorschrift läßt dies mit Absicht offen.

 

 

 

 

(4)

Den Bildfahrplan erhält nur der Zugleiter.

 

 

 

§6  Zugleiter

 

 

(1)

Der Zugleiter regelt die Fahrt der Züge auf der Zugleitstrecke durch die Fahrerlaubnis unter Angabe der Zuglaufstelle, bis zu der der Zug fahren darf. Er erteilt die Fahrerlaubnis auf Grund der Zuglaufmeldungen, die er von den Zuglaufmeldestellen er hält, und der Zugmeldungen, die er mit benachbarten Zugmeldestellen oder Zugleitbahnhöfen wechselt.

 

Zl

 

 

 

(2)

Der Zugleiter führt nach Anordnung der Direktion entweder das Meldebuch für den Zugleiter nach dem Muster der Anlage nn oder den Meldebogen nach dem Muster der Anlage nn.

Zl

 

 

 

 

Durch den Verweis auf Muster bleibt die DV hier fexibel und zwingt nicht zu bestimmten Ausführungen.

 

Es können verschiedene Muster erstellt werden, oder eine SBV regelt das.

 

 

 

 

(3)

Der Zugleiter ordnet zusätzliche Zuglaufmeldungen an

-          beim Fahren vor Plan,

-          bei Verspätungen,

-          beim Verlegen von Kreuzungen und Überholungen,

-          für Sperrfahrten, für die kein Fahrplan vorliegt,

-          für dringliche Hilfszüge,

-          für Kleinwagen,

-          bei Gleissperrungen.

Zl

 

 

 

(4)

Den Wegfall  von Zuglaufmeldungen ordnet der Zugleiter an

Zl

 

 

 

(5)

Die Anordnung von Zuglaufmeldungen, von Kreuzungen und Überholungen und deren Verlegung oder Ausfall sowie Rangierfahrten sind Meldebogen/Meldebuch einzutragen.

Zl

 

 

§7  Fahrgeschwindigkeiten

 

 

(1)

Auf der Zugleitstrecke beträgt die zulässige Geschwindigkeit 60 km/h.

Zf

 

 

§8  Zuglaufmeldungen

 

 

(1)

Zuglaufmeldungen werden gegeben:

-          Auf besetzten Zuglaufstellen vom örtlichen Bediensteten für alle Züge

-          Auf unbesetzten Zuglaufstellen vom Zugführer, bei Kreuzungen und Überholungen vom Zugführer des zuerst eingefahrenen Zuges für alle Züge.

 

Zf

 

 

 

 

Der Zugführer kann die Dienstgeschäfte an den zweiten Kollegen übergeben, wenn dies im Rahmen einer Zuglaufmeldung dem Zugleiter mitgeteilt wird.

Zf

 

 

 

 

Die beim Vorbild anzutreffenden schriftlichen ZLB-Befehle werden durch fernmündliche Befehle ersetzt.

Zf

öB

 

 

 

 

Die Anordnungen des Zugleiters werden vom  Zugführer oder örtlichen Bediensteten sinngemäß wiederholt.

Zf

öB

 

 

 

(2)

Durch Zuglaufmeldungen werden

-          die Ankunft (Ankunftmeldung) oder

-          die Ausfahrt (Verlassensmeldung) des Zuges gemeldet

-          die Fahrerlaubnis für den Zug eingeholt (Fahranfrage).

 

Weiterhin werden

-          die Erlaubnis zum Rangieren eingeholt (Rangieranfrage)

-          der Fahrweg als gesichert gemeldet (Fahrwegsicherungsmeldung)

-          die Hauptgleise als frei gemeldet (Abstellmeldung)

Zl

Zf

öB

 

 

 

(3)

Der Zugführer gibt die Ankunftmeldung, wenn sein Zug mit  Zugschluß  die Trapeztafel/Einfahrtsweiche der Zuglaufstelle erreicht hat.

 

Die Ankunftmeldung lautet:

„Zug  (Nummer)  in  (Name der Zuglaufstelle) .“

 

Ankunftmeldung und Fahranfrage können miteinander verbunden werden.

Zf

öB

 

 

 

 

Ak und FA können zusammengefaßt werden, wenn die Abfahrt nicht mehr als 10m in nach der Ankunft liegt.

 

Die Meldung ist unmittelbar nach der Ankunft des Zuges zu geben.

Zf

 

 

 

(4)

Ein anderer Zugführer oder örtlicher Bediensteter gibt die Verlassensmeldung für einen Zug, wenn dieser mit Zugschluß  die Trapeztafel/Einfahrtsweiche der Zuglaufstelle in Gegenrichtung passiert hat.

 

Die Verlassensmeldung lautet:

„Zug  (Nummer)  hat  (Name der Zuglaufstelle) verlassen.“.

ZF
öB

 

 

 

 

Verlassensmeldung und Rangieranfrage für den verbleibenden Zug/Rabt  können zusammengefaßt werden.

 

 

 

 

(5)

Die Fahranfrage muß gestellt werden bis mindestens zur nächsten Zuglaufstelle mit Zuglaufmeldung (Zuglaufmeldestelle).

 

Die Fahranfrage lautet:

 „Darf Zug  (Nummer)  bis  (Name der Zuglaufstelle)  fahren ?“

Zf

öB

 

 

 

 

Die Fahranfrage kann auch gestellt werden bis zu einer weiter entfernten als der nächsten Zuglaufmeldestelle.

 

Maßgebend ist hier immer der Fahrplan.

 

Für den Betrieb bedeutet das aber, daß die vorausliegende Strecke länger als evtl. nötig belegt ist. Nachfolgende Zugfahrten können aber durch Ak gesichert und ermöglicht werden.

FP

 

 

 

(6)

Der Zugleiter darf einen Zug einem vorausfahrenden bis zur letzten von diesem geräumten Zuglaufstelle folgen lassen,

-          wenn das Gleis nicht durch einen Zug der Gegenrichtung beansprucht ist

und entweder

-          die Verlassensmeldung von dieser Zuglaufstelle vorliegt

oder

-          die Ankunftmeldung von einer weitergelegenen  Zuglaufstelle vorliegt

oder

-          eine Abstellmeldung von dieser Zuglaufstelle vorliegt

 

 

 

 

 

 

(7)

Weiterhin darf er die Fahrerlaubnis bis zu der Zuglaufstelle erteilen, für die die Ankunftmeldung des vorausgefahrenen Zugs vorliegt, wenn

-          diese Einfahrsignale hat

-          der Zug durch Fahrplan oder besonderen Befehl den Auftrag hat, an der Trapeztafel zu halten

-          die Meldung über die Sicherung der Einfahrt vorliegt

Zl

 

 

 

 

Wird diese Erlaubnis außerplanmäßig gegeben, so ist der Zugführer des Zuges, für den die Ankunftmeldung gegeben wurde oder der öB hiervon zu unterrichten.

 

 

 

 

(8)

Ein überholender Zug darf die Fahrerlaubnis über die Überholungsstelle hinaus erhalten, wenn für die Weiterfahrt die Bedingungen nach vorstehenden Absätzen erfüllt sind.

Zl

 

 

 

(9)

Bei Kreuzungen darf der Zugleiter beiden Zügen die Fahrerlaubnis nur bis zur festgesetzten Kreuzungsstelle geben.

Zl

 

 

 

(10)

Die Fahrerlaubnis lautet:

„Zug  (Nummer)  darf bis  (Name der Zuglaufstelle)  fahren.“

 

Steht der Fahrt ein Hindernis entgegen, so ist die Fahrerlaubnis zu verweigern mit den Worten

„Zug (Nummer) in (Name der Zuglaufstelle): Nein warten“ .

Zl

 

 

 

(11)

Die Fahrerlaubnis bis Trapeztafel lautet:

„Zug  (Nummer)  darf bis Trapeztafel  (Name der Zuglaufstelle)  fahren.“

Zl

 

 

 

 

Sie wird auch gegeben, wenn der Halt vor der Trapeztafel laut Buchfahrplan vorgeschrieben ist, um dem Zugpersonal das in Erinnerung zurufen.

Zl

 

 

 

(12)

Die Abstellmeldung wird gegeben, wenn die letzte Rangierabteilung/der letzte Zug im Nebengleis abgestellt ist, in den Hauptgleisen keine Fahrzeuge zurückgelassen sind und alle Weichen/Gleissperren in Grundstellung sind.

 

Der Abstellmeldung muß immer eine Ankunftsmeldung oder eine Rangiererlaubnis vorausgegangen sein.

 

Die Abstellmeldung lautet:

„Zug (Nummer) /Rangierabteilung in (Name der Zuglaufstelle) in Gleis (Nummer) abgestellt, Hauptgleise frei“

Zf

öB

 

 

 

(13)

Die Fahrwegsicherungsmeldung für die Einfahrt wird gegeben, wenn der zweite Zug ohne Halt an der Trapeztafel einfahren soll. Sie wird vom Zugführer des ersten Zuges gegeben.

Die Fahrwegsicherungsmeldung lautet:

„Fahrweg für Zug  (Nummer)  nach Gleis  (Nummer)  gesichert.“

Zf

öB

 

 

§9  Durchführen von Zugfahrten

 

 

(1)

Auf jeder Zuglaufmeldestelle mit Fahranfrage und - bei den auf die Zugleitstrecke zulaufenden Zügen - auf der benachbarten Zugmeldestelle ist im Fahrplan ein Aufenthalt vorzuschreiben.

FP

 

 

 

(2)

Der Zugführer darf auf einer Zuglaufstelle oder benachbarten Zugmeldestelle den Abfahrauftrag  erst erteilen, wenn er für den vorliegenden Streckenabschnitt vom Zugleiter die Fahrerlaubnis erhalten hat und hiervon bei einer außerplanmäßig angeordneten Fahranfrage den Triebfahrzeugführer unterrichtet hat.

Zf

öB

 

 

 

(3)

Wenn Halt an der Trapeztafel vorgeschrieben ist  muß der Zug für die Einfahrt das Rufsignal Zp 11 "Kommen“ abwarten. Der örtliche Bedienstete, sonst der Zugführer. darf das Signal erst geben oder durch den Triebfahrzeugführer geben lassen, wenn der Fahrweg geprüft ist  und gefährdende Rangierbewegungen eingestellt sind.

Zf

öB

 

 

 

 

Der an der Trapeztafel wartende Zug gibt bei Halt das Achtungssignal, um den zuerst eingefahrenen Zug sein Erreichen der Trapeztafel zu melden.

 

 

 

 

(4)

Steht bei der Meldung der Ankunft die Abfahrtzeit noch nicht fest, oder hat der Zug mehr als 10 Minuten Aufenthalt, so ist die Fahrerlaubnis besonders einzuholen.

Zf

öB

 

 

 

(5)

Das Fahren vor Plan ist nur mit Genehmigung des Zugleiters zulässig. Das Fahren vor Plan ist zu vermeiden, wenn deshalb Kreuzungen oder Überholungen verlegt werden müssen.

Zf

öB

 

 

 

(6)

Auf Zuglaufstellen ohne Einfahrsignale müssen die Weichen usw. in Grundstellung stehen und, soweit vorgeschrieben, verschlossen sein, solange kein Zug auf der Zuglaufstelle ist. Auf Zuglaufstellen mit örtlichem Bediensteten ist dieser hierfür verantwortlich, auf anderen Zuglaufstellen der Zugführer des zuletzt abgefahrenen Zuges.

Zf

öB

 

 

§10  Kreuzungen / Überholungen

 

 

(1)

 Kreuzende Züge haben auf den Kreuzungsstellen zu halten.

Zf , öB

 

 

 

(2)

Bei Kreuzungen von Regelzügen auf Zuglaufstellen ohne Einfahrsignal fährt der zuerst fällige Zug im allgemeinen als erster ein. Der zweite Zug hat an der Trapeztafel zu halten. Die Reihenfolge der Einfahrten wird durch den Fahrplan oder durch Befehl festgelegt.

Zf

öB

 

 

 

(3)

Der Zugleiter darf den zweiten Zug nur ,dann zuerst einfahren lassen, wenn er den ersten Zug vom Halt an der Trapeztafel und von der geänderten Reihenfolge der Einfahrten verständigt hat. Die Verständigung des zweiten Zuges darf ein örtlicher  Bediensteter übermitteln.

Zl

 

 

 

(4)

Hält bei einer Kreuzung auf einer besetzten Zuglaufstelle der zweite Zug an der Trapeztafel und, ist der erste Zug noch nicht eingetroffen, so meldet der örtliche Bedienstete oder der Zugführer das beim Zugleiter.

Zf

öB

 

 

 

 

Erhält der wartende Zug nach dem Achtungssignal nicht innerhalb von 5 Minuten das Signal „Kommen“, begibt er sich zum nächsten Fernsprecher und fragt bei Zugleiter nach.

Zf

öB

 

 

 

(5)

Kreuzungsverlegungen ordnet der Zugleiter dadurch an, daß er den Zugführern die neue Kreuzungsstelle und - wo erforderlich - die Reihenfolge der Einfahrten bekanntgibt. Für den Zug, der als zweiter einfahren soll, ist außerdem das Halten an der Trapeztafel vorzuschreiben.

Zl

 

 

 

(6)

Die beteiligten besetzten Zuglaufstellen sind zu benachrichtigen mit den Worten:

 

"Zug (Nummer) kreuzt mit Zug (Nummer) in ...und fährt als. ..ein".

 

Er darf dem Zug, der über die bisherige Kreuzungsstelle hinaus fahren muß, die Fahrerlaubnis nur erteilen, wenn der andere Zug den Befehl bereits erhalten hat.

Zl

 

 

 

(7)

Der Ausfall von Kreuzungen wegen des Ausfalls eines Zuges ist dem anderen betroffenen Zug bekanntzugeben.

Zl

 

 

 

(8)

Überholende Züge dürfen auf der Überholungsstelle durchfahren, wenn sie die Fahrerlaubnis nach einer weiterliegenden Zuglaufstelle erhalten. Zuglaufmeldungen für den überholenden Zug dürfen dem Zugführer des zu überholenden Zuges übertragen werden

Zl

 

 

 

(9)

Hält auf einer Zuglaufstelle ohne Einfahrsignal der zu überholende Zug an der vorgeschriebenen Stelle, so stellt und prüft der Zugführer oder der örtliche Bedienstete den Fahrweg für den überholenden Zug, sorgt für die Einstellung gefährdender Rangierbewegungen und meldet dem Zugleiter die Fahrwegsicherung.

 

Darauf erteilt der Zugleiter dem überholenden Zug die Fahrerlaubnis

 

Die Meldung entfällt, wenn für den überholenden Zug das Halten an der Trapeztafel durch Fahrplan oder Befehl angeordnet ist.

Zf
öB

 

 

 

(10)

Das Verlegen von Überholungen ordnet der Zugleiter dadurch an, daß er sie den beteiligten Zugführern und Zuglaufstellen bekanntgibt.

 

Dabei ordnet der Zugleiter auch an, ob auf dem neuen Überholungsbahnhof eine Meldung über die Sicherung des Fahrwegs für den überholenden Zug zu geben ist oder ob dieser an der Trapeztafel zu halten hat.

Zl

 

 

§11  Rangieren

 

 

(1)

Auf allen Zuglaufstellen darf mit der Zuglokomotive ohne Rangiererlaubnis des Zugleiters rangiert werden.

Zf

öB

 

 

 

 

Hierdurch werden zeitaufwendige Meldungen eingespart.

 

Der Zugführer muß daher beachten, daß mit Stellen der Fahranfrage alle anderen evtl. vorgenommenen Rangierbewegungen eingestellt sein müssen.

 

 

 

 

(2)

Eine Rangiererlaubnis ist vor Beginn der Rangierbewegungen einzuholen, wenn mit einem  mit anderen Triebfahrzeugen als dem der vorhergehenden Zugfahrt rangiert werden soll und  Hauptgleise berührt werden.


Die Rangiererlaubnis
ist nur innerhalb der Zuglaufstelle gültig.   

Zf

öB

 

 

 

 

Das betrifft z.B. Triebfahrzeuge auf Nebengleisen, die für eine Zugfahrt bereitgestellt werden oder das Rangieren mit einer örtlich vorhandenen Lok.

 

Die Gefahrpunktabstände zu den Trapeztafeln oder Ra10-Zeichen sind zu beachten.

 

 

 

 

(3)

Die Rangieranfrage lautet:

„Darf Zug (Nummer) /Rangierabteilung in (Name der Zuglaufstelle)  rangieren?“

Zf

öB

 

 

 

(4)

Der Zugleiter darf die Genehmigung zum Rangieren erteilen, wenn er keinen Zug nach der Zuglauf stelle abgelassen hat oder wenn durch Fahrplan oder anderen Befehl  sichergestellt ist, daß der Zug vor der Trapeztafel zum Halten kommt. Die Rangiererlaubnis lautet:

 

„Rangieren in (Name der Zuglaufstelle) erlaubt.“

 

Steht dem Rangieren  ein Hindernis entgegen, so ist die Rangiererlaubnis zu verweigern mit den Worten

 

 „Zug (Nummer)/ Rangierabteilung in (Name der Zuglaufstelle“):  Nein warten“

Zl

 

 

 

(5)

Auf Zuglaufstellen, auf denen keine Zuglaufmeldungen abgesetzt werden, darf mit der Zuglokomotive ohne Rangiererlaubnis des Zugleiters auch über Einfahrweiche, die Rangierhalttafel oder Trapeztafel  oder Einfahrtweiche hinaus rangiert werden.

Zf

öB

 

 

 

(6)

Auf Zuglaufstellen darf über die Einfahrweiche, die Rangierhalttafel oder Trapeztafel hinaus rangiert werden

-          wenn der Zugleiter zugestimmt hat.

-          ohne Zustimmung des Zugleiters in Fahrtrichtung, wenn für den Zug bereits eine Fahrerlaubnis erteilt wurde

Zf

öB

 

 

 

(7)

Die Zustimmung des Zugleiters ist einzuholen mit der erweiterten Rangiereranfrage.

 

Die erweiterte Rangiereranfrage lautet:

 

„Darf Zug (Nummer) /Rangierabteilung in (Name der Zuglaufstelle)  auf Einfahrgleis Richtung (Name der benachbarten Zuglaufstelle) über die Rangierhalttafel / Einfahrweiche hinaus rangieren.“?

Zl

 

 

 

(8)

Der Zugleiter darf die Zustimmung nur geben, wenn er keine Fahrerlaubnis bis zu dieser Stelle erteilt hat.

 

Die erweiterte Rangierererlaubnis lautet:

Rangierererlaubnis über RA10 „Rangieren in (Name der Zuglaufstelle) auf Einfahrgleis Richtung (Name der benachbarten Zuglaufstelle) über die Rangierhalttafel / Einfahrweiche hinaus erlaubt.“

Steht der Fahrt ein Hindernis entgegen, so ist die Rangierererlaubnis zu verweigern mit den Worten

 

„Zug (Nummer)/ Rangierabteilung in (Name der Zuglaufstelle“).) Nein warten“

Zl

 

 

 

(9)

Nach Beenden des Rangierens über Ra10 hinaus ist dies dem Zugleiter zu melden:

 

„Rangieren mit Zug (Nummer) /Rangierabteilung in (Name der Zuglaufstelle)  in Richtung (Name der benachbarten Zuglaufstelle) über die Rangierhalttafel / Einfahrweiche hinaus beendet.“

Ff
öB

 

 

§12  Zugmeldeverfahren

 

 

(1)

Beim Übergang eine Zugs vom Zugmeldeverfahren in den Zugleitbetrieb stellt der Fahrdienstleiter die Fahranfrage an den Zugleiter.

Die Fahrerlaubnis übermittelt der Fahrdienstleiter and den Zugführer.

Zl

 

 

 

(2)

Der Zugleiter darf einen Zug erst annehmen, wenn für die Einfahrt in seine Zugleitstrecke die Vorbedingungen erfüllt sind. Bei der Annahme gibt er an, wie weit der Zug fahren darf.

 

            "Zug (Nummer)  bis  (Name des Bahnhofs ) ja".

Zl

 

 

 

(3)

Der Zugleiter meldet den Zug zurück, nachdem er für ihn eine Zuglaufmeldung erhalten hat.

Zl

 

 

 

(4)

Beim Übergang eine Zugs vom Zugleitbetrieb auf eine im Zugmeldeverfahren betriebene Strecke stellt der Zugleiter eine Fahranfrage an den Fahrdienstleiter.

Die Annahme des Zuges durch den Fahrdienstleiter ist die Fahrerlaubnis.

Zl

 

 

 

(5)

Der Fahrdienstleiter meldet den angekommenen Zug beim Zugleiter zurück.

Zl

 

 

 

(6)

Der Zugleiter darf die Fahrerlaubnis über die letzte zur Kreuzung geeignete Zuglaufstelle hinaus erst erteilen, nachdem der Zug von der benachbarten Zugmeldestelle oder vom benachbarten Zugleiter angenommen ist.

Zl

 

 

§13  Sperren von Gleisen, Sperrfahrten

 

 

(1)

Innerhalb der Zugleitstrecke ist der Zugleiter für das Sperren von Gleisen zuständig

Zl

 

 

 

(2)

Gesperrt wird zwischen einer Zuglaufstelle und der benachbarten Zuglaufstelle oder Zugmeldestelle. Diesen Stellen, soweit sie besetzt sind, meldet der Zugleiter die Sperrung, bestimmt die Zuglaufstellen für die Dauer der Sperrung zu Zuglaufmeldestellen für alle Züge und gibt dies den Zugführern bekannt.

Zl

 

 

 

(3)

Vor Einfahrt in eine Zuglaufstelle ohne Einfahrsignal hat die Sperrfahrt an der Trapeztafel zu halten. Erst nachdem der Zugführer festgestellt hat, daß der Einfahrt kein Hindernis entgegensteht, darf  sie vorsichtig einfahren.

Zf

ÖB

 

 

 

(4)

Die Ankunft der Sperrfahrt mit allen Fahrzeugen meldet der Zugführer - auf Stellen mit örtlichem Bediensteten durch diesen - dem Zugleiter.

Zf

öB

 

 

§14  Unregelmäßgkeiten

 

 

 

 

 

(1)

Unregelmäßigkeiten während der Zugfahrt sind dem Zugleiter zu melden.

Zf öB

 

 

 

(2)

Bei gestörter Verständigung zwischen Zugleiter und Zuglaufmeldestellen fahren die Züge auf Sicht, jedoch nur in der Reihenfolge des Fahrplans oder in der vom Zugleiter vor der Störung bekanntgegebenen Reihenfolge.

Zl

Zf

öB

 

 

 

(3)

Der Zugführer ordnet das Fahren auf Sicht bis zur nächsten Zuglaufstelle an.

Zf

 

 

 

(4)

Auf jeder Zuglaufstelle ist erneut zu versuchen, die Verständigung mit dem Zugleiter herbeizuführen.

Zf

 

 

 

 

(5)

Das außerplanmäßige Halten eines Zuges ordnet der Zugleiter  an.

Zl

 

 

 

(6)

Der Zugführer unterrichtet den Triebfahrzeugführer über alle Abweichungen von den planmäßigen Halten, Kreuzungen und Überholungen sowie über alle nicht im Fahrplan enthaltenen, zusätzlich angeordneten Fahranfragen und den Wegfall solcher Meldungen unter Angabe des Grundes

Zf

öB